Widerspruch einlegen
Werner Albrecht, umweltpolitischer Sprecher der SPD-Kreistagfraktion, stellte zu Beginn die derzeitige Situation des Energiemarktes mit seinen verschiedenen Quellen dar. Er wies auf das Problem hin, dass, anders als beim Telekommunikationsmarkt, der Gesetzgeber beim Gesetzgebungsverfahren für den Gasmarkt nur die Netzentgelte, nicht aber die Preiskontrolle im Auge gehabt habe. Immerhin werde mit der Bundesnetzagentur und den Landesnetzagenturen ab Oktober mehr Transparenz geschaffen und eine Liberalisierung des Gasmarktes möglich sein.
Peter Hansen, Gründer der Initiative „Gaspreis-Widerstand-Weilerswist", wies darauf hin, dass es in nur neun Monaten bei der Regionalgas Euskirchen Gaspreiserhöhungen von über 25% gab. Dieses Unternehmen, das auch die Rheinbacher Bürger versorge, habe ein Regionalmonopol. So habe zu Jahresanfang 2005 die Preissteigerung über 14% betragen und im Herbst 2005 sei eine erneute Preisanhebung von über 12% Preissteigerung erfolgt. Die Einkaufspreise für Gas seien zwar seit geraumer Zeit gestiegen. Da aber der Einkaufspreis höchstens ein Drittel des Verkaufspreises ausmache, ließen sich solche Preissteigerungen nicht rechtfertigen. Die Regionalgas Euskirchen mache mit weit überzogenen Gaspreisen millionenschwere Gewinne, so allein 2004 über 9,4 Millionen Euro. Im Jahr 2005 seien neue Betriebs- und Bürogebäude fertig gestellt und festlich eingeweiht worden, die weit über 4,8 Millionen Euro kosteten. Die Gewinne aus den überzogenen Verkaufserlösen der letzten Jahre müssten jetzt zunächst mit den steigenden Importpreisen verrechnet werden und rechtfertigten keine Preiserhöhungen, so seine Forderung.
§ 315 BGB stärkt Verbraucher
Hansens konsequente Empfehlung an die Gaskunden: „Nutzen Sie das starke Verbraucherrecht von Paragraph 315 BGB! Solange Regionalgas Euskirchen seine Kalkulation zur Überprüfung nicht offen legt, können Sie Widerspruch einlegen und müssen die Preissteigerung nicht bezahlen! Widersprechen Sie jeder Erhöhung!“ Der Befürchtung der zahlreichen Zuhörer, dass das Gas abgestellt werden könnte, begegnete er mit dem Hinweis, dass dies ebenso unzulässig sei, wie dessen Androhung, was auch das Landgericht Bonn kürzlich in drei Verfahren bestätigt habe. Der Vorteil des § 315 BGB sei, dass der Gasversorger und nicht der Kunde vor Gericht nachweisen müsse, dass seine Preise angemessen und gerechtfertigt sind, wenn der Gasversorger den Kunden wegen seiner Weigerung verklagt, die Erhöhung nicht zu zahlen. Auch Abschläge dürften allein aus dem Grund der bis auf weiteres unverbindlichen Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der sog. Unbilligkeit unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Nur wer sich gegen die Gaspreiserhöhung wehre, habe auch später Aussicht, weniger bezahlen zu müssen als jene Bürger, die sich vom Gasversorger „abzocken“ lassen. Je mehr Bürger sich gegen diese Gaspreiserhöhungen wehren, um so eher könnten die Gasmonopolisten zur Offenlegung ihrer Preiskalkulation gezwungen werden. Herr Hansen empfahl zudem die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Abschlagszahlung auf der Grundlage des alten Preises per Dauerauftrag selbst vorzunehmen. Fristen, bis wann Widerspruch einzulegen sei, gäbe es nicht. Auch Mieter könnten ihren Vermieter auffordern, gegen die Preiserhöhung Widerspruch auf der Grundlage des § 315 BGB einzulegen. Musterschreiben könnten von der Homepage der Initiative oder anderer Energieverbraucherschutzverbänden, z.B. dem Bund der Energieverbraucher herunter geladen werden, so der Hinweis von Herrn Hansen.