Corona-Hilfen für Familien, Kleinstunternehmen und Soloselbständige!
Die staatlichen Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus haben einschneidende wirtschaftliche Folgen für uns alle. Die Bundesregierung hat deshalb u.a. schnelle Hilfen für Familien, Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie für Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe beschlossen. Der Bundesrat hat heute den zugrunde liegenden gesetzlichen Maßnahmen zugestimmt.
Zur praktischen Umsetzung ist das Land Nordrhein-Westfalen zuständig, das die Maßnahmen mit einem eigenen Hilfsprogramm ergänzt.
Hier ein Überblick:
- Grundsicherung zum Lebensunterhalt:
In einem sog. Sozialschutz-Paket hat der Bund zum einen erleichterte Zugänge zur sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 geschaffen. Zum anderen wird die Bemessung des Kinderzuschlags vorübergehend an die gegenwärtige Situation angepasst. Mit diesen Maßnahmen soll insbesondere Familien mit geringem Einkommen und Selbständigen ohne oder mit nur wenigen Angestellten geholfen werden.
Im Einzelnen sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:
-
- eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
- eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.
Weitere Informationen gibt es bei den Jobcentern, dort sind auch die Anträge zu stellen. In Kürze soll unter “Jobcenter.Digital” ein elektronisches Antragsformular vorliegen.
Das Jobcenter Rhein-Sieg, Rathausallee 10, 53757 St. Augustin ist z.Z. geschlossen, aber unter der Tel.Nr. 02241/3978-0 jederzeit erreichbar.
- Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige:
Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Das Land NRW zahlt die dort vorgesehenen Hilfen an die Zielgruppen aus und hat zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erweitert.
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.
Alle weiteren Informationen finden Sie unter folgendem Link: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.
Anträge können ausschließlich digital gestellt werden.
Die Antragsformulare sollen noch im Laufe des heutigen Tages unter bezreg-koeln.nrw.de eingestellt werden.
- Steuerliche Maßnahmen:
Das Bundesfinanzministerium hat in Absprache mit den obersten Landesfinanzbehörden konkrete steuerliche Erleichterungen vorgesehen:
– Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.
An die Bewilligung der Stundung werden dabei keine strengen Anforderungen gestellt. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
– Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.